Verein zur Erhaltung der Hohnekirche e.V.

Die Satzung können Sie hier als PDF herunterladen:

 

§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen "Verein zur Erhaltung der Hohnekirche e.  V." Er besteht in rechtsfähiger Form. Der Verein hat seinen Sitz in Soest. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zweck des Vereins ist die bauliche Unterhaltung der Kirche St. Maria zur Höhe und deren Inventar sowie Unterstützung des Presbyteriums in allen die Kirche betreffenden Angelegenheiten.

§ 2
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Den Mitgliedern des Vereins dürfen keine Gewinne oder Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins ausgeschüttet werden; auch dürfen Mitglieder nicht durch Verwaltungsaufgaben oder Vergütungen begünstigt werden. Alle Arbeiten für den Verein werden ehrenamtlich geführt. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann - unabhängig von seiner Konfession - jeder Bürger werden, der seinen Eintritt schriftlich erklärt hat und vom Vereinsvorstand aufgenommen worden ist. Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben.

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod,
b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 1/4-jährlichen Kündigungsfrist,

c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund und wegen Verzuges des Mitglieds mit wenigstens einem Jahresbeitrag.

Hierüber entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit aller seiner Mitglieder. Der Ausschluss ist schriftlich bekannt zu geben.

Gegen den Ausschluss kann das Vereinsmitglied binnen eines Monats das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung geltend machen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bis zur Entscheidung der Beschwerde ruht die Mitgliedschaft. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft hat der Ausscheidende keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4
Verwaltung des Vereins

Die Verwaltungsorgane des Vereins bestehen aus

1. dem Vorstand

2. der Mitgliederversammlung

§ 5
Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1. dem Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Kassenwart

4. dem Schriftführer

5. Beisitzern nach Bedarf.

Hierbei handelt es sich um einen vereinsinternen Gesamtvorstand.

Dieser Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für jeweils vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Turnusmäßig scheidet in jedem Jahr ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes im Sinne des Gesetzes (§ 6 Satz 1) aus in der Reihenfolge: Schriftführer, Kassenwart, stellvertretender Vorsitzender, Vorsitzender, beginnend mit der Amtsperiode 2015 – 2019 im Jahre 2016.

Scheidet ein Mitglied innerhalb der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, eine Ersatzwahl für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes vorzunehmen.

Von den Vorstandsmitgliedern muss die Mehrheit der evangelischen Kirche angehören. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Unterstützung seiner Tätigkeit ein aus bis zu fünfzehn Personen bestehendes Kuratorium zu bestellen.

§ 6
Vorstand im Sinne des Gesetzes

Den Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) bilden

1. der Vorsitzende

2. der stellvertretende Vorsitzende

3. der Kassenwart

4. der Schriftführer.

Die gesetzliche Vertretung des Vereins wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes im Sinne des Gesetzes wahrgenommen.

Zu den Vorstandssitzungen hat der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, mündlich oder schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einladung der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende sowie wenigstens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 7
Rechnungsprüfer

Neben den Vorstandsmitgliedern wählt die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer, deren Aufgabe es ist, die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und zu überprüfen, mindestens einmal pro Jahr die Kasse zu überprüfen und die Mitglieder über ihr Prüfungsergebnis zu unterrichten.

Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 8
Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Sie wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung durch ein weiteres Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

Der Zeitpunkt der Versammlung und die Tagesordnung sind den Vereinsmitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung bekannt zu geben.

Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden- soweit nicht anders bestimmt ist- mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich durch Akklamation oder Abstimmung; die Beschlüsse sind jedoch in geheimer Abstimmung zu fassen, wenn mindestens ein Mitglied dieses fordert.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 15 Mitglieder oder die Rechnungsprüfer die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

§ 10
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und von diesen die Auflösung mit 3/4-Stimmenmehrheit beschlossen wird.

Wird die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist eine erneut einzuberufende Versammlung, welche sofort im Anschluss an die erste Versammlung stattfinden kann, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Evangelische Emmaus - Kirchengemeinde Soest, welche das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Kirche St. Maria zur Höhe zu verwenden hat.

Sollte diese Verwendung aus irgendwelchen, jetzt nicht bekannten Gründen nicht möglich sein, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens. In diesem Fall muss die Einwilligung des Finanzamts vor Durchführung des Beschlusses eingeholt werden.

 

Beschlossen in der Gründungsversammlung des Vereins am 28. September 1982, geändert in den Mitgliederversammlungen am 27. September 1983, 11. Februar 1999, 15. März 2011, 25. März 2015, sowie 23. Juni 2021.

 

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